Versicherungsschutz auf Reisen im gekauften oder gemieteten:
Wohnmobil
Wohnwagen
Campingfahrzeug
PKW
Abgesichert ist der Reise-Hausrat
auf der gesamten selbstgenutzten Parzelle
im Vorzelt
in verschlossenen Dach- oder Heckboxen
im Winterlager
im dauerhaft abgestellten Zustand = Dauercamping
In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz und wie lange?
weltweit
ohne zeitliche Begrenzung
Rund-um-die-Uhr-Schutz (24-Stunden-Deckung)
Was kostet der Versicherungsschutz?
74,26 €jährlich inkl. Versicherungssteuer
Was ist versichert?
Reisegepäck
Campingausstattung
Bargeld & Wertsachen bis 3.500 Euro
Elektronik (Handy, Laptops, Kameras) – max. 7.500 EUR
Fahrräder und Sportgeräte – max. 7.500 EUR
[Fahrräder und sonstige Sportgeräte müssen außen am Wohnmobil, Wohnwagen, Camper oder PKW befestigt sein und gesondert mit einem Sicherheits-Bügel-schloss oder mit einem Panzerkabelschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert sein.]Kanus-, Ruder, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte – max. 7.500 EUR
Fall- und Gleitschirme (z.B. Kite-Ausrüstung) – max. 7.500 EUR
Dienstlich genutzte Gegenstände – max. 7.500 EUR
u.v.m.
Bis zu welcher Versicherungssumme sind meine Sachen versichert?
grundsätzlich beträgt die Versicherungssumme pauschal 20.000 EUR
Bis 3.500 EUR Bargeld & Wertsachen
Bis 7.500 EUR
– Mobiletelefone, Laptops, Kameras, usw.
– Fahrräder und Sportgeräte
– Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfbretter (ohne Motoren)
– Fall- und Gleitschirme (Kite-Ausrüstung ) sowie nicht motorisierte Flugdrachen
– Inhalt von verschlossenen Dach- oder Heckboxen
– Sachen im Vorzelt (auch Dachzelt)
– Sachen auf der selbstgenutzten Parzelle
Wann leistet die Versicherung?
Diebstahl, Vandalismus
Raub oder räuberischer Erpressung
Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge
Sturm, Hagel
Elementarereignisse
Fährrisiko / Havarie Grosse
Unfall des Fahrzeuges (eigen- und fremdverschuldet)
Versicherungsbedingungen Ammerländer Wohnmobil-Inhaltsversicherung
Was sind die Pflichten des Versicherungsnehmers…
…damit es im Schadenfall keinen Ärger mit der Ammerländer WoMobil Versicherung gibt?!
Vor Eintritt des Versicherungsfalles:
die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften
die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten
die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, insbesondere beim Verlassen des Ortes, an dem das Kraftfahrzeug abgestellt wurde (z. B. Abschließen des Fahrzeuges, Verstauen der Gegenstände und Verschließen des Vorzeltes).
Nach Eintritt des Versicherungsfalls:
nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen
dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen
Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung / -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten
Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung / -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln
Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum und Unfallschäden unverzüglich der Polizei anzuzeigen
dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen
das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren
soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten
vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann
dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen
a) Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen,
b) Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden PolizeidienststelleSteht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist