Ammerländer Pedelec Versicherung

Ammerländer Wohnmobil Inhaltsversicherung

In der Ammerländer Wohnmobil-Versicherung bzw. Campingversicherung kann man seinen „Urlaubs-Hausrat versichern. Dieser Versicherungsschutz ist nicht für das Fahrzeug selbst (Wohnmobil, Wohnwagen, PKW) gedacht.

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Die Bayerische Haftpflicht Prestige Erfahrungen

Versicherungsschutz auf Reisen im gekauften oder gemieteten:

  • Wohnmobil

  • Wohnwagen

  • Campingfahrzeug

  • PKW

Abgesichert ist der Reise-Hausrat

  • auf der gesamten selbstgenutzten Parzelle

  • im Vorzelt

  • in verschlossenen Dach- oder Heckboxen

  • im Winterlager

  • im dauerhaft abgestellten Zustand = Dauercamping

In welchen Ländern besteht Versicherungsschutz und wie lange?

  • weltweit

  • ohne zeitliche Begrenzung

  • Rund-um-die-Uhr-Schutz (24-Stunden-Deckung)

Was kostet der Versicherungsschutz?

  • 74,26 €jährlich inkl. Versicherungssteuer

Was ist versichert?

  • Reisegepäck

  • Campingausstattung

  • Bargeld & Wertsachen bis 3.500 Euro

  • Elektronik (Handy, Laptops, Kameras) – max. 7.500 EUR

  • Fahrräder und Sportgeräte – max. 7.500 EUR
    [Fahrräder und sonstige Sportgeräte müssen außen am Wohnmobil, Wohnwagen, Camper oder PKW befestigt sein und gesondert mit einem Sicherheits-Bügel-schloss oder mit einem Panzerkabelschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert sein.]

  • Kanus-, Ruder, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte – max. 7.500 EUR

  • Fall- und Gleitschirme (z.B. Kite-Ausrüstung) – max. 7.500 EUR

  • Dienstlich genutzte Gegenstände – max. 7.500 EUR

  • u.v.m.

Bis zu welcher Versicherungssumme sind meine Sachen versichert?

  • grundsätzlich beträgt die Versicherungssumme pauschal 20.000 EUR

  • Bis 3.500 EUR Bargeld & Wertsachen

  • Bis 7.500 EUR
    – Mobiletelefone, Laptops, Kameras, usw.
    – Fahrräder und Sportgeräte
    – Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfbretter (ohne Motoren)
    – Fall- und Gleitschirme (Kite-Ausrüstung ) sowie nicht motorisierte Flugdrachen
    – Inhalt von verschlossenen Dach- oder Heckboxen
    – Sachen im Vorzelt (auch Dachzelt)
    – Sachen auf der selbstgenutzten Parzelle

Wann leistet die Versicherung?

  • Diebstahl, Vandalismus

  • Raub oder räuberischer Erpressung

  • Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge

  • Sturm, Hagel

  • Elementarereignisse

  • Fährrisiko / Havarie Grosse

  • Unfall des Fahrzeuges (eigen- und fremdverschuldet)

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Kosten Rechtsschutzversicherung

Was sind die Pflichten des Versicherungsnehmers…

…damit es im Schadenfall keinen Ärger mit der Ammerländer WoMobil Versicherung gibt?!

Vor Eintritt des Versicherungsfalles:

  • die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften

  • die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten

  • die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, insbesondere beim Verlassen des Ortes, an dem das Kraftfahrzeug abgestellt wurde (z. B. Abschließen des Fahrzeuges, Verstauen der Gegenstände und Verschließen des Vorzeltes).

Nach Eintritt des Versicherungsfalls:

  • nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen

  • dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen

  • Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung / -minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten

  • Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung / -minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln

  • Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum und Unfallschäden unverzüglich der Polizei anzuzeigen

  • dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen

  • das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren

  • soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten

  • vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann

  • dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen
    a) Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen,
    b) Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle

  • Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist